511.1
CH-NW
Art. 52 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Rechnungslegungsstandards
Rechnungslegung - Allgemeines
Art. 52 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Rechnungslegungsstandards
1. Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.
2. Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. Er kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.