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511.1 CH-NW

Art. 51 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Zweck

Rechnungslegung - Allgemeines
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Art. 51 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Zweck

1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

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