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511.1 CH-NW

Art. 49 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Verfall

Kreditrecht - Budget- und Nachtragskredit
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Art. 49 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Verfall

1. Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.

2. Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten kann der Regierungsrat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite auf das Folgejahr übertragen.

3. Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.

4. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die Positionen gemäss Abs. 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.

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