511.1
CH-NW
Art. 48 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Kreditüberschreitung
Kreditrecht - Budget- und Nachtragskredit
Art. 48 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Kreditüberschreitung
1. Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für den Kanton keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, kann der Regierungsrat die Kreditüberschreitung beschliessen.
2. Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.
3. Der Regierungsrat hat dem Landrat Kreditüberschreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen.