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511.1 CH-NW

Art. 47 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Nachtragskredit

Kreditrecht - Budget- und Nachtragskredit
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Art. 47 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Nachtragskredit

1. Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.

2. Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung gemäss Art. 48.

3. Über den Nachtragskredit entscheidet der Landrat.

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