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511.1 CH-NW

Art. 45 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Budgetkredit

Kreditrecht - Budget- und Nachtragskredit
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Art. 45 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Budgetkredit

1. Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Landrat den Regierungsrat und die Gerichte, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

2. Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

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