Art. 44 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Zusatzkredit
Art. 44 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Zusatzkredit
1. Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.
2. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 5 Prozent überschritten wird, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern; Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3. Bei einer Überschreitung bis 50’000 Franken muss kein Zusatzkredit eingeholt werden. Hingegen ist bei der Abrechnung die Kostenüberschreitung zu begründen.
4. Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben. Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.
5. Über den Zusatzkredit entscheidet der Landrat.