Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-NW

Art. 44 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Zusatzkredit

Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Zusatzkredit

1. Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

2. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 5 Prozent überschritten wird, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern; Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.

3. Bei einer Überschreitung bis 50’000 Franken muss kein Zusatzkredit eingeholt werden. Hingegen ist bei der Abrechnung die Kostenüberschreitung zu begründen.

4. Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben. Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

5. Über den Zusatzkredit entscheidet der Landrat.

← Art. 43 Finanzhaushaltgesetz, kFHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ziele und Zweck Art. 45 Finanzhaushaltgesetz, kFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →