511.1
CH-NW
Art. 43 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Kontrolle
Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 43 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Kontrolle
1. Die Verpflichtungskredite müssen in der Jahresrechnung erfasst werden.
2. Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.