511.1
CH-NW
Art. 42 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Verfall und Abrechnung
Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 42 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Verfall und Abrechnung
1. Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten.
2. Der Regierungsrat kann bei ausserordentlichen Umständen die Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.