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511.1 CH-NW

Art. 42 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Verfall und Abrechnung

Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
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Art. 42 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Verfall und Abrechnung

1. Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten.

2. Der Regierungsrat kann bei ausserordentlichen Umständen die Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.

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