511.1
CH-NW
Art. 39 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Bemessung
Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 39 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Bemessung
1. Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2. Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
3. Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.