511.1
CH-NW
Art. 38 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Verpflichtungskredit
Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 38 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Verpflichtungskredit
1. Verpflichtungskredite sind als Objektkredite oder als Rahmenkredite zu beschliessen; sie sind zu befristen.
2. Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3. Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
4. Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 250’000 Franken sowie für wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 50’000 Franken.
5. Verpflichtungskredite sind dem Landrat mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten.