Art. 35 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ausgaben- und Schuldenbremse
Art. 35 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Ausgaben- und Schuldenbremse
1. Ergeben das vorgelegte Budget und der Finanzplan der beiden folgenden Jahre einen durchschnittlichen Aufwandüberschuss von mehr als 0.1 Einheiten des geschätzten durchschnittlichen Nettoertrages der Kantonssteuer, hat der Landrat entweder den Aufwandüberschuss derart zu reduzieren, dass der Durchschnitt unter diesem Grenzbetrag liegt oder an derselben Sitzung den Kantonssteuerfuss mindestens in dem Umfang zu erhöhen, dass diese Limite nicht überschritten wird. Die Berechnung des Aufwandüberschusses erfolgt auf der ersten Stufe der Erfolgsrechnung unter zusätzlicher Berücksichtigung der Entnahmen aus Vorfinanzierungen und aus finanzpolitischen Reserven.
2. Die Nettoschuld II darf aufgrund des Budgets den Kantonssteuerertrag im Ausmass von 0.75 Einheiten des letzten Rechnungsjahres nicht übersteigen. Ausserordentliche Investitionen werden nicht berücksichtigt. Als ausserordentliche Investitionen gelten Investitionen für die Bewältigung von Naturkatastrophen und Grossinvestitionen für die Verkehrsinfrastruktur, wenn dies im Objektkreditbeschluss ausdrücklich bestimmt wird. Als Grossinvestitionen für die Verkehrsinfrastruktur gelten Investitionen die mehr als 0.3 Einheiten des Nettoertrages einer Steuereinheit des letzten Rechnungsjahres betragen.