511.1
CH-NW
Art. 34 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Haushaltgleichgewicht
Gesamtsteuerung des Haushalts - Haushaltgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung der Finanzlage
Art. 34 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Haushaltgleichgewicht
1. Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.