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511.1 CH-NW

Art. 34 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Haushaltgleichgewicht

Gesamtsteuerung des Haushalts - Haushaltgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung der Finanzlage
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Art. 34 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Haushaltgleichgewicht

1. Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.

2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

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