511.1
CH-NW
Art. 33 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Anlagespiegel
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 33 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Anlagespiegel
1. Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.
2. Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen
1. Zugänge;
2. Abgänge und Veräusserungen;
3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
4. Abschreibungen;
5. Wechselkursdifferenzen;
6. andere Bewegungen.