Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-NW

Art. 33 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Anlagespiegel

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Anlagespiegel

1. Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.

2. Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen

1. Zugänge;

2. Abgänge und Veräusserungen;

3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;

4. Abschreibungen;

5. Wechselkursdifferenzen;

6. andere Bewegungen.

← Art. 32 Finanzhaushaltgesetz, kFHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ziele und Zweck Art. 34 Finanzhaushaltgesetz, kFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →