Art. 31 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Beteiligungsspiegel
Art. 31 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Beteiligungsspiegel
1. Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.
2. Der Beteiligungsspiegel enthält je Organisation
1. Name und Rechtsform der Organisation;
2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;
3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;
4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung;
5. wesentliche weitere Beteiligte;
6. eigene Beteiligungen der Organisation;
7. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation sowie Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
8. Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation;
9. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.