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511.1 CH-NW

Art. 30 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Rückstellungsspiegel

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Art. 30 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Rückstellungsspiegel

1. Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern.

2. Der Rückstellungsspiegel enthält

1. Bezeichnung der Rückstellungsart;

2. Kommentar zur Rückstellungsart;

3. Stand der Rückstellungshöhe per Ende Vorjahr in Franken;

4. Stand der Rückstellungen per Ende des laufenden Jahres in Franken;

5. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;

6. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

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