511.1
CH-NW
Art. 3 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Finanz- und Verwaltungsvermögen
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 3 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Finanz- und Verwaltungsvermögen
1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.