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511.1 CH-NW

Art. 28 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Anhang

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Art. 28 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Anhang

1. Der Anhang der Jahresrechnung

1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;

2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen;

3. enthält den Eigenkapitalnachweis;

4. enthält den Rückstellungsspiegel;

5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;

6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;

7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

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