511.1
CH-NW
Art. 28 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Anhang
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 28 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Anhang
1. Der Anhang der Jahresrechnung
1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen;
3. enthält den Eigenkapitalnachweis;
4. enthält den Rückstellungsspiegel;
5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.