511.1
CH-NW
Art. 26 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Investitionsrechnung
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 26 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen einander gegenüber.
2. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören.