511.1
CH-NW
Art. 25a Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Finanzpolitische Reserven
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 25a Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Finanzpolitische Reserven
1. Aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 1 sind erfolgswirksame Entnahmen nur bis zu einer Höhe von 0.1 Einheiten des Nettoertrages einer Steuereinheit je Rechnungsjahr zulässig.
2. Für erfolgswirksame Entnahmen aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 besteht keine Begrenzung.
3. Ein Aufwandüberschuss ist in erster Linie aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 zu decken, sofern kein Bilanzüberschuss besteht.