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511.1 CH-NW

Art. 25a Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Finanzpolitische Reserven

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Art. 25a Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Finanzpolitische Reserven

1. Aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 1 sind erfolgswirksame Entnahmen nur bis zu einer Höhe von 0.1 Einheiten des Nettoertrages einer Steuereinheit je Rechnungsjahr zulässig.

2. Für erfolgswirksame Entnahmen aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 besteht keine Begrenzung.

3. Ein Aufwandüberschuss ist in erster Linie aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 zu decken, sofern kein Bilanzüberschuss besteht.

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