511.1
CH-NW
Art. 25 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Erfolgsrechnung
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 25 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
2. Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.
3. Die Bildung und Auflösung von Vorfinanzierungen und finanzpolitischen Reserven werden als ausserordentlicher Aufwand beziehungsweise als ausserordentlicher Ertrag verbucht.
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