511.1
CH-NW
Art. 24 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Bilanz
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 24 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Bilanz
1. In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt.
2. Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3. Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.