Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-NW

Art. 23 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Inhalt

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Inhalt

1. Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente

1. Bilanz;

2. Erfolgsrechnung;

3. Investitionsrechnung;

4. Geldflussrechnung;

5. Anhang.

2. Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells.

3. Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.

4. Dem Landrat sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

← Art. 22 Finanzhaushaltgesetz, kFHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ziele und Zweck Art. 24 Finanzhaushaltgesetz, kFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →