511.1
CH-NW
Art. 23 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Inhalt
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 23 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Inhalt
1. Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente
1. Bilanz;
2. Erfolgsrechnung;
3. Investitionsrechnung;
4. Geldflussrechnung;
5. Anhang.
2. Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells.
3. Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.
4. Dem Landrat sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.