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511.1 CH-NW

Art. 22 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Zuständigkeit

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Art. 22 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat jährlich die Jahresrechnung zur Genehmigung.

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