Art. 21 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Kantonssteuerfuss
Art. 21 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Kantonssteuerfuss
1. Der Landrat setzt den Kantonssteuerfuss für natürliche Personen für jeweils mindestens drei Jahre fest. Dieser Beschluss ist auf der Grundlage des Budgets der Erfolgsrechnung für das erste Jahr und des Finanzplanes für die beiden folgenden Jahre zu fassen.
2. Der Kantonssteuerfuss kann ausserordentlicherweise vorzeitig für mindestens drei Jahre neu festgelegt werden, wenn
1. eine Erhöhung des Steuerfusses zur Deckung eines Bilanzfehlbetrages erforderlich ist;
2. * bei Vorliegen budgetierter Ertragsüberschüsse auf der ersten Stufe der Erfolgsrechnung eine Reduktion möglich ist; oder
3. das frei verfügbare Eigenkapital zu Beginn des laufenden Jahres mehr als der jährliche Nettoertrag einer Einheit der Kantonssteuer des letzten Rechnungsjahres beträgt.
3. Der Landratsbeschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses untersteht gemäss Art. 52a Abs. 1 Ziff. 3 der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum; er muss vor Beginn des betreffenden Steuerjahres im Amtsblatt veröffentlicht werden.