511.1
CH-NW
Art. 2 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen - Ziele und Geltungsbereich
Art. 2 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten
1. den Landrat;
2. den Regierungsrat;
3. die Rechtspflege;
4. die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten;
5. die kantonalen Kommissionen.
2. Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für weitere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.