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511.1 CH-NW

Art. 2 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Ziele und Geltungsbereich
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Art. 2 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten

1. den Landrat;

2. den Regierungsrat;

3. die Rechtspflege;

4. die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten;

5. die kantonalen Kommissionen.

2. Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für weitere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.

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