511.1
CH-NW
Art. 18 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Inhalt
Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget und Kantonssteuerfuss
Art. 18 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Inhalt
1. Das Budget enthält
1. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;
2. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung.
2. Mit dem Budget sind dem Landrat Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zuzuleiten.
3. Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen.