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511.1 CH-NW

Art. 16 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Gliederung

Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget und Kantonssteuerfuss
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Art. 16 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Gliederung

1. Das Budget ist nach der institutionellen Gliederung einzuteilen. Der Kontenrahmen (Artengliederung) richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren.

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