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511.1 CH-NW

Art. 14 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Zuständigkeiten und Verfahren

Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget und Kantonssteuerfuss
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Art. 14 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Zuständigkeiten und Verfahren

1. Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn dem Landrat vor.

2. Der Landrat legt das Budget fest.

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