511.1
CH-NW
Art. 14 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Zuständigkeiten und Verfahren
Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget und Kantonssteuerfuss
Art. 14 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Zuständigkeiten und Verfahren
1. Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn dem Landrat vor.
2. Der Landrat legt das Budget fest.