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511.1 CH-NW

Art. 12 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Gliederung

Gesamtsteuerung des Haushalts - Finanzplan
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Art. 12 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Gliederung

1. Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der institutionellen Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt.

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