511.1
CH-NW
Art. 12 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Gliederung
Gesamtsteuerung des Haushalts - Finanzplan
Art. 12 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Gliederung
1. Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der institutionellen Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt.