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511.1 CH-NW

Art. 10 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Zuständigkeiten und Verfahren

Gesamtsteuerung des Haushalts - Finanzplan
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Art. 10 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Zuständigkeiten und Verfahren

1. Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget folgenden zwei Jahre zu erstellen. Der Finanzplan für die Investitionsrechnung wird für weitere zwei Jahre erstellt.

2. Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat zu.

3. Der Finanzplan für die ersten beiden Jahre bedarf der Genehmigung des Landrates, der weitergehende Finanzplan für die Investitionsrechnung wird dem Landrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

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