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§ 5 Vollzugsverordnung zum Kantonalen Landesversorgungsgesetz (Landesversorgungsverordnung, kLVV) - Stabschefinnen und Stabschefs der Gemeindeführungsstäbe

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§ 5 Landesversorgungsverordnung, kLVV · Stabschefinnen und Stabschefs der Gemeindeführungsstäbe

1. Die Stabschefinnen und Stabschefs sind auf kommunaler Stufe für die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig.

2. Sie erfüllen ihre Aufgaben gemäss den Weisungen und sinngemäss nach dem Pflichtenheft der oder des Delegierten.

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