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§ 4 Vollzugsverordnung zum Kantonalen Landesversorgungsgesetz (Landesversorgungsverordnung, kLVV) - Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung

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§ 4 Landesversorgungsverordnung, kLVV · Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung

1. Die Aufgaben der oder des Delegierten werden durch die Leitung der Koordinationsstelle Notorganisation wahrgenommen.

2. Die Aufgaben sind

1. die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss den Vorgaben des Bundes und dem Pflichtenheft;

2. die Ausbildung und die Koordination der Tätigkeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung mit Weisungsrecht;

3. die Koordination der Aufgabenerfüllung mit dem Kantonalen Führungsstab.

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