431.11
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Kantonalen Landesversorgungsgesetz (Landesversorgungsverordnung, kLVV) - Direktion
§ 3 Landesversorgungsverordnung, kLVV · Direktion
1. Die Direktion ist zuständig für alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
2. Sie erlässt das Pflichtenheft für die Delegierte oder den Delegierten.