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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, kLVG) - Rechtsmittel

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Art. 4 Kantonales Landesversorgungsgesetz, kLVG · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen gemäss Art. 31-33 LVG kann innert fünf Tagen Einsprache eingereicht werden.

2. Gegen Einspracheentscheide kann innert fünf Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

3. Der Entscheid des Regierungsrates kann nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden.

4. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

5. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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