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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, kLVG) - Kosten, Mittel

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Art. 3 Kantonales Landesversorgungsgesetz, kLVG · Kosten, Mittel

1. Der Kanton und die Gemeinden haben die bei ihnen anfallenden Kosten des Vollzuges der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung zu tragen.

2. Der Regierungsrat stellt im Bedarfsfall die für den Kanton notwendigen finanziellen, personellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

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