421.11
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - Festlegung
Ersatzbeiträge für Schutzräume
§ 9 Kantonale Zivilschutzverordnung · Festlegung
1. Die Höhe der von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern zu leistenden Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 des Zivilschutzgesetzes richtet sich nach dem Anhang 1.
2. Die Verfügung des Amtes gemäss Art. 15 des Zivilschutzgesetzes wird zusammen mit der Baubewilligung eröffnet.