421.11
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft
Begehren für personelle und materielle Mittel
§ 7 Kantonale Zivilschutzverordnung · Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft
1. Begehren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind bis Ende Januar des Vorjahres an die Direktion zu richten.
2. Die Direktion prüft, ob die Voraussetzungen der eidgenössischen Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft erfüllt und ob dieser Einsatz mit den Zielsetzungen für die Ausbildung der Zivilschutzorganisation vereinbar ist.
3. Vor der Inangriffnahme des Einsatzes werden die Einzelheiten in einem Vertrag geregelt.