421.11
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - Instandstellungsarbeiten
Begehren für personelle und materielle Mittel
§ 6 Kantonale Zivilschutzverordnung · Instandstellungsarbeiten
1. Begehren für die Unterstützung für Instandstellungsarbeiten sind durch die Gemeinde jeweils bis Ende Januar an das Amt zu richten.
2. Das Amt prüft das Begehren und stellt Antrag an die Direktion.
3. Vor der Inangriffnahme der Hilfeleistung werden die Einzelheiten in einem Vertrag geregelt.