Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.11 CH-NW

§ 5 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - b) Einsätze

Personal des Zivilschutzes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Kantonale Zivilschutzverordnung · b) Einsätze

1. Für die Anordnung von Einsätzen im Kanton sind zuständig

1. das kantonale Zivilschutzkommando für das Kommando sowie die Pikett- und Logistikzüge;

2. die Direktion für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutzorganisation.

2. Für die Anordnung von ausserkantonalen Einsätzen sind zuständig

1. das kantonale Zivilschutzkommando für die Pikettzüge;

2. der Regierungsrat für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutzorganisation.

3. Im Falle des Notstandes richtet sich die Kompetenz zum Erlass von Aufgeboten nach der Notstandsgesetzgebung.

← § 4 Kantonale Zivilschutzverordnung Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - Personaldaten § 6 Kantonale Zivilschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →