421.11
CH-NW
§ 2 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - Vorzeitige Entlassung
Personal des Zivilschutzes
§ 2 Kantonale Zivilschutzverordnung · Vorzeitige Entlassung
1. Das Amt entscheidet gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; BZG) über vorzeitige Entlassungen zur Unterstützung von Partnerorganisationen, dem kantonalen Führungsstab oder einem kommunalen Führungsstab; beim Austritt legt das Amt die Neueinteilung in den Zivilschutz fest.