421.11
CH-NW
§ 14 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - Benützung
Unterhalt und Benützung der Schutzanlagen
§ 14 Kantonale Zivilschutzverordnung · Benützung
1. Die Gemeinden stellen die zeitgerechte Verfügbarkeit der Schutzanlagen für die kantonale Zivilschutzorganisation insbesondere mit folgenden Massnahmen sicher
1. Installation eines einheitlichen Schliess-Systems;
2. direkter Zugang zum standardisierten kantonalen Zivilschutzmaterial.
2. Die Geräteräume dürfen nicht durch Dritte oder für andere Zwecke benutzt werden.
3. Für die Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden für die interkantonale Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung werden die Gemeinden gemäss Anhang 2 entschädigt.