421.11
CH-NW
§ 13 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - Unterhalt
Unterhalt und Benützung der Schutzanlagen
§ 13 Kantonale Zivilschutzverordnung · Unterhalt
1. Die kantonale Zivilschutzorganisation kann im Rahmen der verfügbaren personellen und sachlichen Mittel die Gemeinden gestützt auf eine Vereinbarung beim Unterhalt der Schutzanlagen unterstützen.
2. Die periodischen Kontrollen der Schutzanlagen werden durch das Amt gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Direktion durchgeführt.