421.11
CH-NW
§ 12 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - Verwendung
Ersatzbeiträge für Schutzräume
§ 12 Kantonale Zivilschutzverordnung · Verwendung
1. Ist aufgrund der langfristigen Planung die Finanzierung der Erstellung und der Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen gemäss Art. 46 BZG sichergestellt, kann die Direktion die Verwendung von Bestandesmitteln des kantonalen Schutzraumfonds zu Gunsten folgender kantonaler und kommunaler Zivilschutzmassnahmen beschliessen
1. Errichtung und Ausrüstung von Schutzanlagen gemäss Art. 17 und 18 des Zivilschutzgesetzes;
2. baulicher Unterhalt von Schutzanlagen;
3. Investitionskosten für Alarmierungs- und Telematiksysteme;
4. Investitionskosten für Ausbildungsanlagen gemäss Art. 9 Abs. 2 des Zivilschutzgesetzes;
5. weitere Zivilschutzmassnahmen.