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§ 10 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) - Inkasso

Ersatzbeiträge für Schutzräume
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§ 10 Kantonale Zivilschutzverordnung · Inkasso

1. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haben die Ersatzbeiträge vor Baubeginn zu entrichten.

2. Das Inkasso der Ersatzbeiträge erfolgt durch die Gemeinden.

3. Die eingenommenen Ersatzbeiträge sind dem Kanton jährlich vor Ende Januar zu überweisen.

4. Das Amt erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Pendenzenliste.

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