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Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Ausbildung

Zivilschutzorganisation
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Art. 9 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Ausbildung

1. Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung in der Zivilschutzorganisation.

2. Er kann die dafür nötigen Anlagen alleine oder gemeinsam mit anderen Kantonen betreiben.

3. Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Verwaltungsvereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben frei beschliessen.

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