421.1
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Gliederung
Zivilschutzorganisation
Art. 8 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Gliederung
1. Die Zivilschutzorganisation gliedert sich unter der Leitung des kantonalen Zivilschutzkommandos wie folgt
1. Stab;
2. Stabskompanie;
3. regional bereitgestellte Einsatzkompanien;
4. Lehrverband;
5. Personalreserve.
2. Jeder Gemeinde wird für die Wahrnehmung der Führungsunterstützung und der Logistik ein Zug zugewiesen; diese Züge sind einer Kompanie unterstellt.