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Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Gliederung

Zivilschutzorganisation
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Art. 8 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Gliederung

1. Die Zivilschutzorganisation gliedert sich unter der Leitung des kantonalen Zivilschutzkommandos wie folgt

1. Stab;

2. Stabskompanie;

3. regional bereitgestellte Einsatzkompanien;

4. Lehrverband;

5. Personalreserve.

2. Jeder Gemeinde wird für die Wahrnehmung der Führungsunterstützung und der Logistik ein Zug zugewiesen; diese Züge sind einer Kompanie unterstellt.

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