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Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Gemeinden

Organisation
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Art. 6 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Gemeinden

1. Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung und erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

2. Die Gemeinden und die kantonalen Zivilschutzinstanzen geben einander kostenlos die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

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