421.1
CH-NW
Art. 27 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume
1. Die bisher geleisteten Ersatzbeiträge für Schutzräume bleiben im Eigentum jener Gemeinde, in der sie geleistet wurden.
2. In Gemeinden, bei denen der Schutzplatzbedarf gedeckt ist, können die verbleibenden Ersatzbeiträge gemäss den Weisungen der zuständigen Direktion für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.