421.1
CH-NW
Art. 26 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Strafbestimmung
Rechtsschutz und Strafbestimmung
Art. 26 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Strafbestimmung
1. Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen richtet sich nach Art. 68 und 69 BZG.
2. In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet werden; das zuständige Amt kann die betreffende Person verwarnen.